Satzung

Europäische Akademie für Wein und Kultur, Trier/Mosel
  • Satzungsbeschluss der Mitgliederversammlung vom 09. März 2015.
  • Eintragung in das Vereinsregister
    • Amtsgericht Wittlich
    • Nr.: VR 2868
  • Feststellung der Gemeinnützigkeit:
    • Finanzamt Trier, 03. Juni 2014
    • Aktenzeichen 42/652/11938 KII/2
SATZUNG
Anmerkung: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die Verwendung geschlechtsspezifischer Formulierungen verzichtet. Mit männlichen Ausdrucksformen sind im Regelfall auch weibliche Personen gemeint.
Europäische Akademie für Wein und Kultur Trier  I. Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr
§ 1  Der Verein führt den Namen
Europäische Akademie für Wein und Kultur Trier e. V.
und hat seinen Sitz in Trier.

Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Wittlich (VR 2868) eingetragen.
  
§ 2  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Europäische Akademie für Wein und Kultur Trier  II. Zweck und Ziele des Vereins
§ 3  Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  
§ 4  Zweck des Vereins ist, in Verbindung zu Wein, die Förderung von Kultur und Kunst, die Förderung der Bildung über das Kulturgut Wein.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
  • Vortragsveranstaltungen zu den Themen:
    • Weinbau und -bereitung
    • Geschichte des Weines
    • Tradition und Innovationen der Weinstilistik
    • Weinmuseen
    • Wein und Gesundheit
    • Wein und Landschaft
    • Wein und Architektur
    • Wein und Kunst
  • Aufbau eines virtuellen Weinmuseums
  
§ 5  Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  
§ 6  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  
Europäische Akademie für Wein und Kultur Trier  III. Mitgliedschaft
§ 7  Der Verein besteht aus
  1. Ordentlichen Mitgliedern

    Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten sowie privatrechtliche Vereinigungen werden, die die Ziele des Vereins aktiv zu fördern bereit sind.

  2. Außerordentlichen Mitgliedern

    Außerordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die die Zwecke des Vereins fördern.

  3. Ehrenmitgliedern

    Personen, die sich um die Förderung der Vereinszwecke besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

  4. Korrespondierenden Mitgliedern

    Korrespondierende Mitglieder können Personen und Organisationen werden, die die Arbeit der Akademie mit Interesse wahrnehmen, die aufgrund der großen räumlichen Entfernung aber nur sehr selten aktiv an den Veranstaltungen teilnehmen können und die die Vereinszwecke unterstützen und der Akademie Impulse und Anregungen geben. Korrespondierende Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht und sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.
  
§ 8  Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand nach schriftlichem Antrag. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages ist Widerspruch bei der Mitgliederversammlung möglich.
  
§ 9  Der Mitgliedsbeitrag wird, auf Vorschlag des Vorstandes, von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  
§ 10  Die Mitglieder genießen alle Rechte, die sich aus der Satzung ergeben. Sie sind verpflichtet, die in der Satzung niedergelegten Grundsätze des Vereins zu fördern, die Satzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten.
  
§ 11  Die Mitgliedschaft erlischt
  1. durch Tod oder durch Auflösung des Vereins.

  2. durch Austritt, der jederzeit zum Ende eines Kalenderjahres durch die schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen kann.

  3. durch Ausschluss durch den Vorstand.
  4. Der Ausschluss ist zulässig bei:
    A) grobem Verstoß gegen die Satzung.
    B) Ausstehendem Beitrag eines Mitglieds von mehr als einem Jahr trotz Mahnung.
    Über Einwände gegen den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
Europäische Akademie für Wein und Kultur Trier  IV. Organe des Vereins
§ 12  Die Organe des Vereins sind
  1. der Vorstand

  2. die Mitgliederversammlung
§ 13  Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und vier weiteren Mitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.

Vorbehaltlich der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung beschließt der Vorstand über alle Angelegenheiten des Vereins. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder anwesend sind und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Der Vorsitzende ist zusammen mit dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Verpflichtende Erklärungen müssen von zwei dieser Vorstandsmitglieder unterzeichnet sein.

Der Vorsitzende beruft und leitet alle Sitzungen und Verhandlungen. Bei seiner Verhinderung vertreten ihn der stellvertretende Vorsitzende bzw. die übrigen Vorstandsmitglieder der Reihe nach.

Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden in allen Belangen des Vereins gerichtlich und außergerichtlich; beide Vorstandsmitglieder sind jeder auch alleine für sich vertretungsberechtigt.

Der Schatzmeister führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins und legt den Kassenbericht der Mitgliederversammlung vor. Zahlungen, die über den Rahmen des Kassenvoranschlages hinausgehen, dürfen nur nach Zustimmung des Vorstandes geleistet werden.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (Kooption) für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Unterstützung und zur Führung der laufenden Geschäfte einen Schriftführer oder einen Geschäftsführer zu berufen. Ihm kann übertragen werden die Vorbereitung von Sitzungen und Veranstaltungen, sowie die Fertigung von Niederschriften über Verhandlungen und Beschlüsse, sowie von Protokollen der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Diese sind von Ihm und einem Vorstandsmitglied im Sinne des § 26 BGB zu unterzeichnen.

Der Vorstand kann zusätzlich, mit Zustimmung der Mitgliederversammlung, einen Beirat bestellen. Dem Beirat obliegt es, den Vorstand zu beraten und mit darüber zu wachen, dass die Ziele des Vereins satzungsgemäß gefördert werden.
  
§ 14  Aufgaben der Mitgliederversammlung
  1. Entgegennahme des jährlichen Geschäftsberichtes, der Jahresrechnung und des Berichts der/des Rechnungsprüfer/s

  2. Entlastung des Vorstandes und der/des Rechnungsprüfer/s

  3. Wahl des Vorstandes (ggfs. des Beirates)

  4. Wahl der/des Rechnungsprüfer/s

  5. Festsetzung des Jahresbeitrags

  6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen

  7. Genehmigungen des Haushaltplanes

  8. Ernennung von Ehrenmitgliedern

  9. Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern

  10. Beschlussfassung über die Ablehnung eines Aufnahmeantrages

  11. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen, ferner auch dann, wenn ein Zehntel der Mitglieder dies unter Bezeichnung der zu behandelnden Gegenstände verlangt. Die Einladung erfolgt schriftlich mit Angabe der Tagesordnung. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen.

    Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit kann 30 Minuten später eine neue Mitgliederversammlung durchgeführt werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

    Bei allen Abstimmungen - soweit nicht anders in der Satzung vorgesehen - entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

    Die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters erfolgt in jeweils getrennter Abstimmung; die übrigen Mitglieder des Vorstandes können in einem Vorgang gewählt werden.

    Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Über jede Mitgliederversammlung und ihre Ergebnisse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
     
Europäische Akademie für Wein und Kultur Trier  V. Auflösung des Vereins
§ 15  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Die Mitgliederversammlung kann den Verein frühestens zu einem Zeitpunkt auflösen, der eine ordnungsgemäße Einhaltung vertraglicher Bindungen gegenüber Dritten gewährleistet.

Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen.

Sofern die Zustimmung im ersten Wahlgang nicht erreicht wird, entscheidet im zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Divendo Integrations gGmbH, Cusanusstraße 2 in 54470 Bernkastel-Kues, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  
  
  
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 09.03.2015 beschlossen.

Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Der Vorstand
Europäische Akademie für Wein und Kultur